Die Aarhus-Konvention

    • Offizieller Beitrag

    Wenn Regierungen von „Partizipation der Öffentlichkeit bei umweltrelevanten Projekten“ reden, so meinen sie harmlose Gesprächskreise. Dabei gilt seit 1998 die UN Aarhus Konvention in Deutschland und in der EU, die seit 2007 einklagbares Gesetz in Deutschland ist. In der Konvention ist vorgeschrieben: Das Recht auf Information, auf Beteiligung und auf den Zugang zu Gerichten, wenn alle Optionen offen sind. Das heißt, von Anfang an. Aber sowohl die EU als auch die Bundesregierung verweigern dieses Recht und niemand setzte es bisher durch.

    Im Fall des Stromnetz-Ausbaus kann man erst ganz am Ende des Genehmigungsverfahrens gegen das komplette deutschlandweite Projekt klagen. Man kann jedoch nicht als natürliche Person gegen einen einzelnen Strommasten klagen, der auf dem eigenen Grundstück geplant wird. Die Folge ist eine Enteignung, gegen die man sich rechtlich nicht wehren kann. Die Öffentlichkeit wird also bewusst um ihre einzige Möglichkeit betrogen, sich in einem frühen Stadium rechtlich verbindlich beteiligen zu können und, wenn nötig, auch rechtlich dagegen vorzugehen.


    - Hintergrundinfo -
    Die Bürgerbeteiligungsrechte der Aarhus-Konvention stützen sich auf drei Säulen:

    Zugang zu Umweltinformationen
    Erst das Wissen über den Zustand unserer Umwelt macht die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an Entscheidungsprozessen möglich. Behörden müssen nach der Aarhus-Konvention deshalb der Öffentlichkeit auf Antrag Umweltinformationen zur Verfügung stellen.

    Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltschutz
    Die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren kann dazu beitragen, dass Umwelt und Naturschutz gebührend berücksichtigt werden. Einer Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf nach der Aarhus-Konvention vor allem die Zulassung bestimmter Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen (insbesondere Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen).

    Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
    Damit jeder Einzelne seine Rechte auf Zugang zu Umweltinformationen und auf Verfahrensbeteiligung auch effektiv durchsetzen kann, sieht die Aarhus-Konvention Rechtsschutzmöglichkeiten für Einzelpersonen und Umweltverbände vor. Ausdrückliches Ziel der Konvention ist es, der betroffenen Öffentlichkeit einen möglichst weiten Gerichtszugang zu gewähren.

    (Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit http://www.bmub.bund.de/themen/umweltinformation-bildung/umweltinformation/aarhus-konvention/)