Protestveranstaltung gegen das Planungssicherstellungsgesetz in Bergrheinfeld am 24. Mai 2020 - Ansprache von Rechtsanwalt Wolfgang Baumann

    • Offizieller Beitrag

    Hier auch ein kurzer Videospot der Aktion in Grafenrheinfeld mit Rechtsanwalt Wolfgang Baumann als Gastredner:

    Bundesweiter Protest-Aktionstag 24. Mai 220: Kein Planungssicherstellungsgesetz

    Unser Land leidet an der Corona-Pandemie. Wenn auch im internationalen Vergleich die Folgen in Deutschland noch überschaubar geblieben sind, es gab aber über 8000 Todesfälle und zahlreiche Erkrankungen mit Spätfolgen.

    Ich möchte mich nicht in die Phalanx derjenigen einordnen, die es nachträglich besser wissen und jetzt sagen, der ganze Shutdown sei so nicht notwendig gewesen. Das Gegenteil war wohl der Fall. Und wir haben lange die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz solidarisch hingenommen, weil wir der Politik in der Krise vertraut haben.

    Auch wenn das Krisenmanagement in der Hektik manchen Fehler gemacht hat, haben wir selbst diese Fehler im Vertrauen auf den insgesamt unterstellten guten Willen der handelnden Politiker verziehen. Wir haben lange gute Absichten unterstellt. Die ganz große Mehrheit im Volk unterstützt auch jetzt noch die Politik der vorsichtigen Rückkehr aus der Corona-Krise in den Nach-Corona-Alltag, wenn auch mit einer immer stärker werdenden Sehnsucht nach Freiheit von all den auferlegten Fesseln der letzten Wochen.

    Allerdings, seit kurzem entstehen verstärkt Zweifel daran, ob die noch heute bestehenden Anordnungen bzw. die neu ergriffenen Corona-Exit-Maßnahmen eine Berechtigung wegen des Coronaschutzes haben.

    Man muss nicht Verschwörungstheoretiker sein, um anzuzweifeln, ob es gerechtfertigt ist, das Versammlungsrecht so einzuschränken, dass eine Demonstration auf Hektar großen Flächen auf 50 Teilnehmer beschränkt werden muss. Ich halte das für absolut unverhältnismäßig, weil keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Schutzabstand nicht eingehalten werden könnte.

    Mein Vertrauen in die Politik schwindet in diesen Tagen zudem ganz rapide, wenn ich betrachte, wie in den letzten 3 Wochen von bestimmten Kreisen der Politik die Corona-Pandemie in absichtsvoller Weise als Vorwand genommen worden ist, ihre lang gehegten machtvollen politischen Interessen von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt in Berlin Gesetz werden zu lassen.

    Die CDU/CSU-und die SPD-Fraktion haben am 6. Mai einen Gesetzentwurf zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planung und Genehmigungsverfahren während der Covid-19-Pandemie“ (Kurzform: Planungssicherstellungsgesetz) vorgelegt. Schon am 7. Mai wurde der Gesetzentwurf in 1. Lesung ohne Debatte im Bundestag durchgewinkt. Die 2. und 3. Lesung fanden eine Woche später am 14. Mai, knapp vor 24 Uhr, statt. Damit war das Gesetz verabschiedet und konnte schon am Tag darauf, nämlich am 15. Mai gebilligt werden.

    Was ist das Ziel des damit endgültig verabschiedeten Planungssicherstellungsgesetzes?

    Bundeskanzler Willy Brandt hat Anfang der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts die Forderung nach einer „Demokratisierung der Verfahren“ aufgestellt. Er hat damit gemeint, dass die Bürger verstärkt an den Verwaltungsverfahren beteiligt werden sollten, damit sie nicht zum bloßen Objekt von Anordnungen und Regelungen werden, sondern in den Verfahren auch ihre eigenen Interessen und Betroffenheiten mit einbringen können.

    In den letzten 50 Jahren wurden daher zunächst in Deutschland und dann europaweit Möglichkeiten zur Bürgerbeteiligung entwickelt und gesetzlich umgesetzt. Das betraf vor allem die großen Infrastrukturverfahren für den Bau von Autobahnen, Eisenbahnen, Flughäfen und Wasserstraßen, aber auch sämtliche größeren Industrieprojekte im Bereich Bergbau und Energie, Steine/Erden, Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelproduktion sowie die gesamte Chemie- und Abfallwirtschaft, um einige wesentliche Bereiche herauszugreifen.

    Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde so zu einem ganz zentralen Bestandteil von Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren.

    • Je nach Verfahrensart gab es neben einer öffentlichen Auslegung von Antragsunterlagen und deren Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen die Möglichkeit, umfassend Einwendungen gegen ein Vorhaben vorzutragen und im Rahmen eines dann stattfindenden Erörterungstermins diese Einwendungen der Behörde mündlich zu erläutern und mit dem Vorhabenträger hierüber sich auseinander zu setzen.
    • Bei den Erörterungsterminen wurde das Projekt auch im Diskurs mit den Fachbehörden, wie zum Beispiel mit den Immissionsschutz-, Naturschutz - oder Wasserbehörden, erörtert. Die Verfahrensergebnisse, Genehmigungen bzw. Planfeststellungsbescheide, wurden auch öffentlich bekannt gemacht, indem sie bei den Behörden ausgelegt worden sind, nicht ohne dass man dies in der nördlichen Tageszeitung bekannt gemacht hat.
    • In den letzten Jahren kam hinzu, dass der Zugang zu diesen Informationen auch über das Internet eröffnet wurde, als Zusatzinformationen für diejenigen, die über die technischen Möglichkeiten verfügen, vor allem einen schnellen Netzanschluss haben

    Aufgrund der Aarhus-Konvention, europarechtlicher Vorschriften und der einzelnen deutschen Bundes- und Landesgesetze wurden auch die anerkannten Umweltverbände und der Bauernverband als Träger öffentlicher Belange zugelassen. Sie waren ebenfalls Teil der Öffentlichkeitsbeteiligung.

    Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat in seiner historischen Altrip-Entscheidung (2017) der Öffentlichkeitsbeteiligung bei den Verfahren mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung, also vor allem Planfeststellungsverfahren, so hohe Priorität zugemessen, dass er Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung zu Fehlern der Genehmigung bzw. des PFB erklärte. Das führte zur Aufhebung der Genehmigung und damit der Zulassung des gesamten Projekts.

    In der Aarhus-Konvention wird der interessierten Öffentlichkeit und den Umweltverbänden eine maßgebliche Beteiligung eingeräumt, die Unterzeichnerstaaten sind verpflichtet solche Beteiligungsrechte zwingend einzuräumen. Sowohl die BRD als auch die EU haben diesen völkerrechtlichen Vertrag ratifiziert, er ist innerstaatlich verpflichtend. Die zahlreichen in den letzten Jahrzehnten erlassenen einfachgesetzlichen Bundes- und Landesregelungen in Deutschland haben diesen Anforderungen im Wesentlichen entsprochen.

    Mit diesen Bürgerbeteiligungen soll es nun aber seit Mitte Mai weitgehend ein Ende haben: seitdem hat der Bundestag die bestehende Art der Bürgerbeteiligung im Rahmen der Corona-Regelungen abgeschafft.

    Maßgebliche konservative Kräfte aus der Black Rock-Ecke der CDU/CSU und des Seeheimer Kreises der SPD waren sich seit längerem einig, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung eingeschränkt oder gar abgeschafft werden müsse. Offensichtlich haben die Einwendungen der Bürger*innen und der Umweltverbände in den Genehmigungsverfahren allzu häufig zentrale Widersprüche bei Großprojekten aufgezeigt und die rechtlichen Fehler der Verfahren erkennbar werden lassen. So sind manche Verfahren in Erörterungsterminen zu Fall gekommen und nicht mehr verwirklicht worden.

    Versuche, die Aarhus-Konvention zu kippen, sind bislang auch am Widerstand der EU gescheitert. Auch der deutsche Gesetzgeber hatte bisher Ablehnung signalisiert. Nun bot sich aber mit der Corona-Krise die große Chance, an die Öffentlichkeitsbeteiligung Hand anzulegen.

    Und das kam – wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt – so: Wegen der im Zuge der Covid-19-Pandemie bundesweit verfügten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen haben Unternehmen und Unternehmensverbände auf praktische Schwierigkeiten bei der Durchführung der Verwaltungsverfahren hingewiesen. Die Probleme betreffen insbesondere die öffentliche Auslegung von Antragsunterlagen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, aber auch bei der Durchführung von Erörterungsterminen und Antragskonferenzen gerade bei UVP-pflichtigen Vorhaben. Diese Schwierigkeiten bestanden – wie auch wir in den Verfahren für die HGÜ-Trassen – feststellen mussten in der Tat, denn da mussten Antragskonferenzen und Erörterungstermine reihenweise abgesagt werden.

    Allerdings: die Initiatoren des Planungssicherstellungsgesetzes haben in dieser Situation nicht etwa – wie die Trassenbetroffenen beantragt hatten – ein gesetzliches Moratorium mit einer Aussetzung der Verfahren bis zum Ende der Ausgangsbeschränkungen gefordert.

    Nein, das jetzt zu Gesetz gewordene Vorgehen zielte darauf ab, für sämtliche größeren Verfahren, vor allem auch für die HGÜ-Trassen, die Öffentlichkeitsbeteiligung bis 2021, zum Teil bis 2025 weitgehend auszusetzen und bei Bewährung auch abzuschaffen.

    Scheinheilig formuliert der Gesetzentwurf den Lösungsvorschlag so, als hätten die Bürger*innen alle darauf gewartet, dass sie von der Pflicht zur physischen Anwesenheit bei der Öffentlichkeitsbeteiligung befreit würden, weil sie “sich zum Teil in großer Zahl zusammenfinden müssten“.

    Gesetz wurde jetzt:

    • „Soweit es um die Bekanntmachung von Unterlagen und anderen Informationen geht, sollen diese (allein) über das Internet zugänglich gemacht werden“.
    • „Als Ersatz für zwingend durchzuführende Erörterungstermine, mündliche Verhandlungen oder Antragskonferenzen wird das Instrument einer Online-Konsultation eingeführt“. Ansonsten könne man gänzlich auf diese Beteiligungen von Bürger*innen verzichten.
    • Online-Konsultationen sollen so ablaufen, dass den Betroffenen der Zugang zu den Informationen im Internet gewährt wird. Die betroffenen Bürger*innen können sich dann schriftlich oder elektronisch äußern.
    • Antragskonferenzen – wie im Bundesfachplanungsverfahren – werden gänzlich abgeschafft und durch die Möglichkeit zur schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme ersetzt.

    Dieses Planungssicherstellungsgesetz tritt am 21. Dezember 2025 außer Kraft, also erst in fast 5 Jahren.

    Bei diesem Gesetz handelt es sich nicht darum, im Rahmen der Corona-Krise die Öffentlichkeitsbeteiligung nunmehr auf den neuesten IT-technischen Stand zu bringen als eine Lösung des Pandemieproblems, die man auch in Anbetracht der sonstigen Grundrechtsbeschränkungen dieser Zeit ertragen können muss.

    Das wäre eine völlige Fehleinschätzung der Situation! Hier wird nämlich unter dem Mantel der Corona-Krisenrettung eine 70 Jahre gewachsene Rechtskultur der Bürgerbeteiligung in den Orkus gekippt. Die Bedeutung der Einwender in den Verfahren wird zur Unkenntlichkeit reduziert. Der Bürger wird vom Subjekt zum Objekt staatlichen Handelns gemacht.

    Dieses Planungssicherstellungsgesetz ist völkerrechtswidrig, verfassungswidrig und verstößt gegen Europarecht und kann daher keine Geltung beanspruchen.

    Auf die Diskurse der Öffentlichkeitsbeteiligung können Bürgerinnen und Verbände nicht verzichten!

    Erörterungstermine sollen völlig wirkungslose online-Konsultationen werden oder ganz entfallen. Telefon-bzw. Videokonferenzen verdienen diesen Namen nicht, da diese keinen Erörterungstermin in elektronischer Form darstellen, sondern nur die online-Konsultation als Mitteilungsfunktion.

    Betroffen sind fast alle zentralen Bereiche des Umweltrechts. Damit können bis zum außer Kraft treten des gesamten Gesetzes zum 31.12.2025 umstrittene Großprojekte im Windschatten der Corona-Krise genehmigt werden, ohne dass die Öffentlichkeit und die Verbände wirksam Einfluss nehmen können.

    Der Erörterungstermin stellt das Herzstück umweltrechtlicher Verfahren dar. Ihn wegfallen zu lassen macht diese Verfahren faktisch zur Farce!

    Wir fordern stattdessen, Genehmigungsverfahren, in denen Antragskonferenzen und Erörterungstermine stattfinden können oder müssen, bis zum 30.9.2020 auszusetzen und nach einer dann aktuellen Lagebeurteilung über zukünftige Schritte zu entscheiden.

    Wenn man den angegebenen Zweck des Gesetzes, die Schwierigkeiten der Coronakrise zu überwinden, ernst nehmen will, lässt die schon heute sagen, dass das Gesetz eine Zweckverfehlung ist, denn wir werden durch die Lockerungen der nächsten Wochen ohne weiteres in der Lage sein Antragskonferenzen und Erörterungstermine durchzuführen.

    Das Planungssicherstellungsgesetz erweist sich als rechtswidriges Projektzulassungsbeschleunigungsgesetz auf Kosten der Rechte der Bürgerinnen und Bürger, der Verbände und der Kommunen.

    Um die Anwendung dieses Gesetzes zu verhindern, müssen wir alles in die Wege leiten: eine Petition zum Deutschen Bundestag zur Revidierung des Gesetzes, und jede Form von rechtmäßigem Widerstand gegen die Nichtbeteiligung der Bevölkerung an den Verfahren.

    Das Gute ist, dass bei einer Überprüfung der Bundesfachplanungsentscheidung oder von Planfeststellungsbeschlüssen sämtliche Rechtsfehler im Verfahren geltend gemacht werden können und dann zur Aufhebung irgendwelcher Genehmigungen führen können.

    Die Nichtbeteiligung kann damit für Vorhabenträger und Genehmigungsbehörden ein unangenehmes Dauerthema werden!

    Das Vertrauen in die Integrität des Gesetzgebers im Rahmen von Corona besteht für mich allerdings hinsichtlich von Verfahrensregelungen nicht mehr!